Allgemeine Informationen zur internationalen Versicherungskarte (IVK)
Das Versicherungssystem der IVK (ehemals grüner Karte):
Die Versicherungs- und Haftungsbestimmungen der einzelnen europäischen Staaten sind sehr unterschiedlich. Auch ist die Vorgehensweise, bei der Regulierung von Schäden, ist oft nicht mit unserm deutschen System zu vergleichen.
Um verhältnismäßig einfach einen Versicherungsschutz zu generieren, der Verkehrsopfer auch bei grenzüberschreitendem Verkehr schütz, wurde im Mai 1948 der "Ausschuss für Landverkehr der Europäischen Wirtschaftskommission" in Genf gegründet.
Dieser sollte ein System erarbeiten, mit dem Verkehrsteilnehmer auch außerhalb Ihres Heimatlandes, vor den Folgen von Verkehrsunfällen geschützt werden, indem Sie die Möglichkeit erhalten eine Versicherungspolice mitzuführen, der dem vorgeschriebenen Versicherungsschutz des Besuchslandes entspricht.
Vorbild hierzu war ein System, welches die skandinavischen Länder bereits praktizierten. Es sah vor, das ein ausländischer Verkehrsteilnehmer so angesehen wird, wie es die Versicherungsvorschriften des Besuchslandes vorsehen.
Eingeführt wurde das europäische System 1949.
Alle teilnehmenden Länder verpflichteten sich, eine zentrale Organisation aufzubauen, die von den nationalen Kfz-Versicherern getragen wird, von der jeweiligen nationalen Regierung anerkannt wird und für die Durchführung aller Aufgaben des Systems der internationalen Versicherungskarte zuständig ist.
Diese zentrale Organisation, auch Bureau genannt, ist dafür zuständig die einzelnen Schadenfälle zu bearbeiten, die in seinem jeweiligen Zuständigkeitsgebiet anfallen. Bedeutendster Punkt ist hierbei die Rückerstattung der anfallenden Kosten für einen Schaden.
Ferner werden die sogenannten „internationalen Versicherungskarten“ von diesem Bureau ausgegeben.
Eine Schadenregulierung erfolgt immer nach den entsprechenden Verordnungen und Gesetzen des jeweiligen Besuchslandes.
Aktuell nehmen 46 Länder an dem System der internationalen Versicherungskarten teil.
Dies sind:
Albanien AL
Andorra AND
Belgien B
Bosnien-Herzegowina BIH
Bulgarien BG
Dänemark DK
Deutschland D
Estland EST
Finnland FIN
Frankreich F
Griechenland GR
Großbritannien GB
Iran IR
Irland IRL
Island IS
Israel IL
Italien I
Kroatien HR
Lettland LV
Litauen LT
Luxemburg L
Malta M
Marokko MA
Mazedonien MK
Moldawien MD
Montenegro MNE
Niederlande NL
Norwegen N
Österreich A
Polen PL
Portugal P
Rumänien RO
Russland RUS
Schweden S
Schweiz und Lichtenstein CH
Serbien SRB
Slowakische Republik SK
Slowenien SLO
Spanien E
Tschechische Republik CZ
Tunesien TN
Türkei TK
Ukraine UA Ungarn H
Weißrussland BY
Zypern CY
Normalerweise wickelt ein nationales Bureau einen Schadenfall nicht selbst ab. Es teilt dem entsprechenden Versicherungsunternehmen nur mit, dass es den Schadenfall zu Lasten des ausländischen Haftpflichtversicherers oder des ausländischen Bureaus abwickeln soll.
(
Die IVK, welche Sie bei uns als PDF Dokument erhalten, können Sie kostengünstig im Schwarz/Weiß Druck ausdrucken. Es ist nicht vorschrieben, das sich die Karte, wie vorher auf der grünen Karte, auf einem farblichen Untergrund befinden muss.
Die Versicherungs- und Haftungsbestimmungen der einzelnen europäischen Staaten sind sehr unterschiedlich. Auch ist die Vorgehensweise, bei der Regulierung von Schäden, ist oft nicht mit unserm deutschen System zu vergleichen.
Um verhältnismäßig einfach einen Versicherungsschutz zu generieren, der Verkehrsopfer auch bei grenzüberschreitendem Verkehr schütz, wurde im Mai 1948 der "Ausschuss für Landverkehr der Europäischen Wirtschaftskommission" in Genf gegründet.
Dieser sollte ein System erarbeiten, mit dem Verkehrsteilnehmer auch außerhalb Ihres Heimatlandes, vor den Folgen von Verkehrsunfällen geschützt werden, indem Sie die Möglichkeit erhalten eine Versicherungspolice mitzuführen, der dem vorgeschriebenen Versicherungsschutz des Besuchslandes entspricht.
Vorbild hierzu war ein System, welches die skandinavischen Länder bereits praktizierten. Es sah vor, das ein ausländischer Verkehrsteilnehmer so angesehen wird, wie es die Versicherungsvorschriften des Besuchslandes vorsehen.
Eingeführt wurde das europäische System 1949.
Alle teilnehmenden Länder verpflichteten sich, eine zentrale Organisation aufzubauen, die von den nationalen Kfz-Versicherern getragen wird, von der jeweiligen nationalen Regierung anerkannt wird und für die Durchführung aller Aufgaben des Systems der internationalen Versicherungskarte zuständig ist.
Diese zentrale Organisation, auch Bureau genannt, ist dafür zuständig die einzelnen Schadenfälle zu bearbeiten, die in seinem jeweiligen Zuständigkeitsgebiet anfallen. Bedeutendster Punkt ist hierbei die Rückerstattung der anfallenden Kosten für einen Schaden.
Ferner werden die sogenannten „internationalen Versicherungskarten“ von diesem Bureau ausgegeben.
Eine Schadenregulierung erfolgt immer nach den entsprechenden Verordnungen und Gesetzen des jeweiligen Besuchslandes.
Aktuell nehmen 46 Länder an dem System der internationalen Versicherungskarten teil.
Dies sind:
Albanien AL
Andorra AND
Belgien B
Bosnien-Herzegowina BIH
Bulgarien BG
Dänemark DK
Deutschland D
Estland EST
Finnland FIN
Frankreich F
Griechenland GR
Großbritannien GB
Iran IR
Irland IRL
Island IS
Israel IL
Italien I
Kroatien HR
Lettland LV
Litauen LT
Luxemburg L
Malta M
Marokko MA
Mazedonien MK
Moldawien MD
Montenegro MNE
Niederlande NL
Norwegen N
Österreich A
Polen PL
Portugal P
Rumänien RO
Russland RUS
Schweden S
Schweiz und Lichtenstein CH
Serbien SRB
Slowakische Republik SK
Slowenien SLO
Spanien E
Tschechische Republik CZ
Tunesien TN
Türkei TK
Ukraine UA Ungarn H
Weißrussland BY
Zypern CY
Normalerweise wickelt ein nationales Bureau einen Schadenfall nicht selbst ab. Es teilt dem entsprechenden Versicherungsunternehmen nur mit, dass es den Schadenfall zu Lasten des ausländischen Haftpflichtversicherers oder des ausländischen Bureaus abwickeln soll.
(
Die IVK, welche Sie bei uns als PDF Dokument erhalten, können Sie kostengünstig im Schwarz/Weiß Druck ausdrucken. Es ist nicht vorschrieben, das sich die Karte, wie vorher auf der grünen Karte, auf einem farblichen Untergrund befinden muss.